Aktuelle Entscheidungen: Handlungsbedarf bei Formulierung der Ausschlussfristen

Die AGV-Rechtstipps

01.10.2019


Das BAG hat entschieden, dass bei Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen ein Hinweis erfolgen muss, dass die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche gilt, die kraft Gesetzes der vereinbarten Ausschlussfrist entzogen sind wie beispielsweise Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (BAG,18.09.18 – 9 AZR 162/18). Das BAG hat in dieser Entscheidung erfreulicherweise auf einen Formulierungsvorschlag hingewiesen.Wir empfehlen daher, die Ausschlussfristen zu überprüfen. Einen Formulierungsvorschlag, der diesem Urteil Rechnung trägt, finden Sie im Folgenden.

 

§ 12 Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch in Textform ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Die Ausschlussfrist gilt nicht für: –     die Haftung aufgrund Vorsatzes,
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG).