Aktuelle Entscheidungen - Februar 2020

Die AGV-Rechtstipps

07.02.2020

Arbeitszeitkonten richtig abrechnen

 

Ein Arbeitgeber zahlte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer sein Zeitguthaben vom Arbeitszeitkonto aus. Die Auszahlung behandelte er als laufendes Arbeitsentgelt. Das führte dazu, dass das Gesamtentgelt für die Beitragsberechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wurde. In der Folge wurden Teile des Auszahlungsbetrages nicht verbeitragt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das beanstandet. Das Bundessozialgericht hat sich mit Urteil vom 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R – mit der Sache befasst und teilt die Auffassung der Betriebsprüfer: Die Auszahlung ist aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Es verliert jedoch dadurch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Es sind daher trotzdem auch Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 zu entrichten.

 

Freistellung und Abgeltung von Mehrarbeit

Die Vereinbarung einer unwiderruflichen bezahlten Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfasst nur dann „die Abgeltung von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto“, wenn dies ausdrücklich so mit vereinbart wird, BAG, 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 -. Andernfalls kann das Geld für die Überstunden trotz der Freistellung on top verlangt werden.

 

Es empfiehlt es sich mithin, in Vergleichen, Aufhebungsverträgen sowie Abwicklungsverträgen diese in der Praxis übliche Formulierung aufzunehmen:

 

„Diese Freistellung erfolgt unwiderruflich und unter Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts sowie unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitgewährungsansprüchen jedweder Art.“

 


Sachgrundlose Befristung – Überschreitung der Höchstdauer um einen Tag

Gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer wegen einer Neueinstellung ohne Sachgrund befristet eingestellt werden. Diese Befristung kann bis zu dreimal verlängert werden. Der Grundvertrag nebst den drei Verlängerungen darf insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. So steht es im Gesetz. Was aber, wenn die Höchstdauer wegen einer Dienstreise um nur einen Tag überschritten wird? Das hat das LAG Düsseldorf beschäftigt (09.04.2019 – 3 Sa 1126/18 -).

 

Der Kläger war zuvor als Rechtsanwalt tätig und bewarb sich auf eine Stelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Arbeitsvertrag wurde befristet abgeschlossen. Dies zunächst für die Zeit ab dem 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.16 bis zum 23.09.16 besuchte der Kläger eine Schulung. In Absprache mit dem Ministerium reiste der Kläger für diese Schulung am Vortag, dem 04.09.16 an. Als Leser ahnt man es an dieser Stelle bereits. Dieser Tag wurde dem Ministerium zum Verhängnis. Nachdem der Kläger zwei Jahre befristet bis zum 04.09.2018 befristet tätig war, wurde er nicht übernommen.

 

Doch der Kläger erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und erhielt vor dem LAG Düsseldorf Recht. Der 04.09.2016 war bereits Arbeitszeit. Die Befristung hätte daher nur bis zum 03.09.2018 gehen dürfen. Durch die Überschreitung der Höchstdauer konnte sich der Kläger in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen.