AGV-Rechtsnewsletter 06|25: Ausbildungsende - was ist jetzt wichtig?

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18.06.2025

Abschluss in Sicht – So vermeiden Arbeitgeber rechtliche Stolperfallen

Die Ausbildung endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vorzeitig, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss – nicht erst mit dem ursprünglich vereinbarten Enddatum (§ 21 Abs. 2 BBiG). Soll der Auszubildende nach bestandener Prüfung übernommen werden, muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. 

 

Übernahme von Auszubildenden

Ist nur eine befristete Übernahme geplant, muss der befristete Arbeitsvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen und von beiden Parteien unterschrieben sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wird der Vertrag nicht rechtzeitig abgeschlossen und arbeitet der ehemalige Auszubildende weiter, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG) – und zwar auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung nur einen Tag dauert. 

Wichtige Details:

Der befristete Arbeitsvertrag muss schriftlich vor Arbeitsaufnahme vorliegen und von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein.
Wird diese Frist versäumt, greift die gesetzliche Fiktion: Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Weiterbeschäftigung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Ausbildungsdauer erfolgt.

 

Was passiert, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird?
  • Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG).
  • Der/die Auszubildende kann aber verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird – maximal um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
  • Dieses Verlängerungsverlangen muss keiner Form genügen und wirkt automatisch – der Ausbilder kann es nicht verweigern.
  • Besteht der die Auszubildende die Wiederholungsprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung.
  • Wird auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann erneut eine Verlängerung bis zur zweiten Wiederholungsprüfung verlangt werden, sofern diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr liegt.
  • Nach der zweiten Wiederholungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis in jedem Fall – unabhängig vom Ergebnis (§ 21 Abs. 3 BBiG, § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

Die Abschlussprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden!

 

Wichtige Rechtsfragen bei der Übernahme von Auszubildenen:

1.Kündigungsschutz/ Probezeit/ Kündigungsfrist:

Der Auszubildende, der nach der Ausbildung unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird ,genießt ab dem 1. Tag Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern auch die weitere Voraussetzung für den Kündigungsschutz (der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter) erfüllt ist.. Normalerweise gilt der Kündigungsschutz erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, sogen. Wartezeit § 1Abs.1 Kündigungsschutzgesetz. Auf diese Wartezeit wird jedoch die Berufsausbildungszeit vollständig angerechnet. Die Vereinbarung einer Probezeit bei der unmittelbaren Übernahme eines Auszubildenden entfällt somit.

Dies hat auch zur Folge, dass im Falle der Arbeitgeberkündigung eines ehemaligen Auszubildenen bereits die längeren Kündigungsfristen gemäß 622 Abs. 2 BGB Anwendung finden , da die Ausbildungszeit auch als Beschäftigungsdauer mitrechnet.

2.Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

Der unmittelbar übernommene Auszubildene erhält auch von Anfang an Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da auch insoweit die Ausbildungszeit mitzählt.

3.Resturlaubsansprüche aus der Ausbildung:

Bei der direktem Übernahme von der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung wird der Urlaubsanspruch aus der Ausbildung ins neue Arbeitsverhältnis übertragen. Eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen aus der Ausbildungszeit ist laut § 7 Bundesurlaubsgesetz in keinem Fall zulässig.