Arbeitsverträge auf den neuesten Stand bringen
Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen sollten aufgrund der sich immer wieder ändernden Rechtsprechung gelegentlich überprüft werden. Die Klauseln, die in den meisten Verträgen nicht mehr aktuell sein dürften, sind folgende: Versetzungsklauseln, Regelungen zu den Pflichten im Krankheitsfall und Ausschlussfristen.
1. Versetzungsklauseln:
Es sind das billige Ermessen und die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beachten. Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, indem sie z.B. zu weit gefasst ist.
„Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere, ihm zumutbare, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende gleichwertige Tätigkeit bei gleicher Vergütung auch an einem anderen Ort zu übertragen, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar ist.“
2. Arbeitsverhinderung und Krankheit
Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.01.2023 ist die Nachweispflicht im Krankheitsfall für gesetzlich Versicherte entfallen.
„(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, so hat er den Arbeitgeber (den Vorgesetzten oder die Personalabteilung) unverzüglich zu informieren und dabei die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung anzugeben. Gleiches gilt, wenn sich die Arbeitsverhinderung verlängert.
(2) Im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer außerdem die Pflichten aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu erfüllen.“
Alternativ zu Absatz 2 kann man formulieren:
„(2) Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind verpflichtet, ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit diese Arbeitsunfähigkeit feststellen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen zu lassen.
Arbeitnehmer, die kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind oder sich die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen lassen, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, haben ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.“
3. Ausschlussfristen:
Nachfolgend handelt es sich um eine sogenannte zweistufige Klausel. Auf der ersten Stufe erfolgt die Geltendmachung, auf der zweiten die Klageerhebung. Die Big Points sind:
• In Verträgen ohne Tarifbindung darf die Frist nicht kürzer als drei Monate sein.
• In Verträgen, die nach Oktober 2016 abgeschlossen worden sind, darf für die Geltendmachung nicht mehr die Schriftform, sondern nur noch die Textform verlangt werden.
• Unverzichtbare Ansprüche müssen ausdrücklich aus den Ausschlussfristen herausgenommen werden.
„(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch in Textform ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Die Ausschlussfrist gilt nicht für:
– die Haftung aufgrund Vorsatzes,
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG).“