BAG urteilt zu Gunsten von AGV-Mitglied
Unsere Verbandsjuristin Beate Schulte-Schrepping hat am 21. August gleich in zwei Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Arbeitgeberseite erfolgreich vertreten. In beiden Fällen ging es um tarifliche Regelungen in der Feinstblechpackungsindustrie.
In beiden Fällen scheiterten die Kläger in allen Instanzen und ihre Forderungen wurden abgewiesen.
Im ersten Verfahren vor dem 5. Senat des BAG ging es um die Auslegung des § 5.5.7 des Gemeinsamen Tarifvertrages (GTV). Die Regelung besagt: „Beschäftigten im Dreischichtbetrieb wird die regelmäßige Arbeitszeit, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause entfällt, bezahlt.“ Der Kläger, ein Mitarbeiter im Dreischichtbetrieb, forderte die Bezahlung aller gesetzlichen Ruhepausen und machte einen Anspruch von rund 800 Euro für einen Zeitraum von sechs Monaten geltend. Hilfsweise argumentierte der Kläger, dass die Pausenzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EWG anzusehen seien.
Aufgrund einer flexiblen Pausenregelung im Betrieb, bei der die Pausen täglich mit dem Vorarbeiter abgestimmt wurden, fühlte sich der Kläger ständig in Bereitschaft. Während seiner Pausen in der Kantine konnte er auf einem Monitor die Produktionsabläufe sowie mögliche Störfälle beobachten und befürchtete, dass seine Pausen jederzeit unterbrochen werden könnten.
Sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wiesen die Klage ab. Auch vor dem BAG war der Kläger nicht erfolgreich. Die Gerichte entschieden, dass die tarifliche Regelung eindeutig sei und keine weitergehende Bezahlung für Pausenzeiten vorsehe, selbst wenn eine flexible Pausenregelung existiere und der Kläger theoretisch einsatzbereit bleiben müsse.
Im zweiten Verfahren, das vor dem 10. Senat des BAG verhandelt wurde, stritten die Parteien um die Gewährung eines zusätzlichen Freistellungstages nach dem Gemeinsamen Manteltarifvertrag (GMTV) der Feinstblechpackungsindustrie. Der Kläger, der im Vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätig war, beanspruchte insgesamt acht Freistellungstage gemäß § 5.10.3 GMTV. Diese Regelung sieht für Beschäftigte, deren Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche verteilt ist, eine Wahlmöglichkeit zwischen zusätzlichem Tarifgeld oder acht Freistellungstagen vor. Da der Kläger jedoch nicht regulär an fünf Tagen pro Woche arbeitete, sondern im Schnitt nur 4,56 Tage, gewährte der Arbeitgeber ihm anteilig lediglich 7,3 Freistellungstage. Der Kläger sah dies als unzureichend an und klagte auf die vollen acht Tage.
Auch in diesem Verfahren wurde die Klage in allen Instanzen abgewiesen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und schließlich das BAG urteilten, dass die tarifliche Regelung eine anteilige Berechnung der Freistellungstage in solchen Fällen rechtfertige.
Das Urteil hat möglicherweise Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Metallindustrie, da dort eine inhaltsgleiche tarifliche Regelung besteht.