Bürokratieabbau als wichtiges Ziel
Mit dem Beginn des neuen Jahres sind zahlreiche neue Regelungen für Unternehmen in Kraft getreten, welche sowohl für Personalverantwortliche als auch für Arbeitnehmer eine bedeutende Rolle spielen. Wir haben die wichtigsten Änderungen kompakt zusammengefasst:
1. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zielt darauf ab, die bürokratischen Anforderungen für Arbeitgeber zu reduzieren. Ab dem 1. Januar 2025 können wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen nun auch in Textform – beispielsweise per E-Mail – übermittelt werden. Dies vereinfacht den Austausch, insbesondere bei internationalen Arbeitsverhältnissen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer auf die Schriftform besteht oder bei bestimmten Branchen wie dem Bau- oder Gaststättengewerbe.
2. Elektronische Arbeitszeugnisse
Ab Januar 2025 können Arbeitgeber Arbeitszeugnisse elektronisch ausstellen, was Zeit und Ressourcen spart. Die Voraussetzung dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur, die jedoch den Verwaltungsaufwand verringert und die digitale Transformation im Arbeitsumfeld vorantreibt.
3. Anträge auf Elternzeit und Familienpflegezeit
Seit diesem Jahr können Anträge auf Elternzeit und Familienpflegezeit in Textform gestellt werden, was den bürokratischen Prozess vereinfacht. Der besondere Kündigungsschutz, der mit der Elternzeit einhergeht, gilt nun auch, wenn der Antrag per E-Mail eingereicht wird. Arbeitgeber müssen sich daher nicht mehr auf die fehlende Schriftform berufen.
4. Zeitarbeit: Textform genügt
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht ab dem 1. Januar 2025 vor, dass Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher künftig in Textform statt in Schriftform erfolgen können. Diese Änderung vereinfacht die Vertragserstellung und -abwicklung in der Zeitarbeitsbranche.
5. Änderungen im Mutterschutzgesetz
Ab 2025 entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, wenn eine schwangere oder stillende Frau bestimmten Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen aufgrund einer veröffentlichten Regelung nicht ausgesetzt werden darf. Diese Änderung soll den Arbeitgebern mehr Klarheit und weniger Verwaltungsaufwand bringen.
6. Erhöhung des Mindestlohns
Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben, was eine Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro monatlich zur Folge hat. Arbeitgeber müssen ihre Lohnstrukturen entsprechend anpassen.
7. Steuerfreiheit von Sozialleistungen
Ab 2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung bei der Auszahlung von Sozialleistungen durch den Arbeitgeber. Das Finanzamt wird künftig für die Rückforderung der Steuerermäßigung zuständig sein, während der Arbeitnehmer die Anwendung der Fünftelregelung in seiner Steuererklärung beantragen muss.
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