A1-Bescheinigung - wann brauch ich die?

Die AGV-Rechtstipps

19.03.2019

Jeder Beschäftigte ist seit dem 1. Mai 2010 verpflichtet, bei Auslandseinsätzen eine sog. A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Sie dient als Nachweis, dass der Beschäftigte dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vertritt in einem aktuellen Schreiben die Meinung, dass eine A1-Bescheinigung nicht bei solchen Dienstreisen erforderlich ist, die lediglich die Teilnahme an einer dienstlichen Sitzung zum Inhalt haben, ohne dass im Ausland eine Dienstleistung erbracht wird (z.B. Teilnahme an Verbandssitzung in Brüssel). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass es sich dabei nicht um eine Entsendung handele, denn der Beschäftigte übe im Ausland keine Arbeit auf Rechnung des Arbeitgebers aus. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass dies durchaus diskussionswürdig sei. Auch die AGV-Anwälte raten dazu, das aus Gründen der Rechtssicherheit es immer zu begrüßen sei, wenn Beschäftigte auch bei kurzen Dienstreisen eine A1-Bescheinigung bei sich führen oder diese zumindest vor Reiseantritt beantragen und einen Nachweis darüber bei sich führen. 

Das ist neu und sollte beachtet werden

Seit 1. Januar 2019 sollte das Antrags- und Bescheinigungsverfahren zur Ausstellung einer A1-Bescheinigung in Deutschland für Arbeitgeber nur noch in elektronischer Form möglich sein. Das hat wiederum zu einem Anstieg der Antragszahlen geführt, da es die Arbeitgeber hinsichtlich der Thematik noch einmal sensibilisiert hat. So kann es aktuell zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen, so die BDA. Aufgrund technischer und organisatorischer Schwierigkeiten haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, dass Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2019 weiterhin Papieranträge verwenden können. Die Anträge sind bei gesetzlich Krankenversicherten bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Künftig ist vorgesehen, dass bei der Antragstellung direkt aus systemgeprüften Programmen eine Bestätigung generiert wird. Die sollte dann in den meisten Fällen als mitzuführendes Dokument ausreichend sein, so die BDA weiter. Künftig wolle man eine weitere Entbürokratisierung an dieser Stelle vorantreiben, diese sei im Rahmen der ohnehin geplanten Revision der EU-Verordnung überfällig, bewertet die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände die Situation. Zur Revision der Verordnung laufen derzeit interinstitutionelle Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament. Ein Informationsblatt zu den Inhalten finden Sie zusätzlich hier.