Tariftreuegesetz des Bundes in Kraft: Was gilt?

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05.05.2026

Neue Pflichten bei öffentlichen Aufträgen des Bundes

Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist überwiegend am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Die spezialisierten Regelungen zum neuen elektronischen Verfahren zur Abfrage von Entgeltdaten über die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 5 Tariftreuegesetz) gelten erst ab dem 1. Januar 2028.

Kern des Tariftreuegesetzes ist, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten die jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. 

Für Unternehmen, öffentliche Auftraggeber und Sozialpartner sind umfangreiche neue Anforderungen mit Blick auf Tariftreueversprechen, Informations- und Nachweispflichten sowie Haftungsfragen zu erwarten. Die BDA wird hierzu eine Handreichung mit den wichtigsten Antworten zur praktischen Umsetzung bereitstellen.

Was ist der wesentliche Inhalt des Gesetzes?

Das neue Tariftreuegesetz stellt Unternehmen, öffentliche Auftraggeber und die Sozialpartner vor erhebliche Herausforderungen. Ziel des Gesetzes ist es, die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen. Stark vereinfacht besagt das Gesetz, dass Arbeitgeber, die öffentliche Aufträge ab einem Auftragsvolumen von 50.000,00 Euro netto erhalten wollen, ihren Arbeitnehmern die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen, soweit und solange diese Arbeitnehmer zur Erfüllung des fraglichen Auftrags eingesetzt werden.

Was bedeutet dies konkret für Arbeitgeber, die sich um öffentliche Aufträge bewerben wollen?

Auftragnehmer müssen ihren Arbeitnehmern die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, soweit und solange die Arbeitnehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Entsprechen die betrieblichen Arbeitsbedingungen bereits den tariflichen Bedingungen, sei es, weil der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder in den Arbeitsverträgen einschlägige Tarifverträge für anwendbar erklärt wurden, muss der Arbeitgeber nichts weiter veranlassen.

Stellen die Arbeitsbedingungen beim Auftragnehmer die Arbeitnehmer besser, bleibt es nach dem Günstigkeitsprinzip bei den vertraglich gewährten Arbeitsbedingungen.

Wenn die Arbeitsbedingungen beim Auftragnehmer nicht den tariflichen Vorgaben entsprechen, muss der Auftragnehmer seinen Arbeitnehmer die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, soweit und solange die Arbeitnehmer zur Ausführung des öffentlichen Auftrags eingesetzt werden.

Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer schriftlich oder in Textform darüber informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben (§ 4 III). Die Bundesauftraggeber werden den Arbeitgebern einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung stellen.

Arbeitnehmer können diese Ansprüche gegen den Arbeitgeber einklagen.

Nachweispflicht:

Auftragnehmer (Arbeitgeber) sind ferner verpflichtet, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach § 3 einhalten, und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.

Was sind Arbeitsbedingungen im Sinne des Gesetzes?

Arbeitsbedingungen im Sinne des Tariftreuegesetzes sind (§ 5 Tariftreuegesetz):

  • die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
  • der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
  • die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Was passiert bei Verstößen gegen das Gesetz?

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Tariftreuegesetz und gewährt seinen Arbeitnehmern und den Leiharbeitnehmern nicht die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen treffen ihn folgende Sanktionen:

  • Vertragsstrafe: Arbeitgebern droht eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1%, bei mehreren Verstößen von maximal 10% des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat.
  • Arbeitgeber können bis zu 3 Jahre von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (§ 14 Tariftreuegesetz).
  • Phantomlohn: da die Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen haben, schuldet der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsabgaben in Höhe des entsprechenden (Tarif)lohnes und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer den Lohn in entsprechender Höhe erhalten haben. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Darüber hinaus droht in diesen Fällen bei Arbeitsunfällen ein Regress durch die Berufsgenossenschaft (§ 110 SGB VII).

Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?

Gemäß § 8 des Tariftreuegesetzes wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet. Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt. 

Titelbild: Marc-Steffen Unger (bundestag.de)