Kurzarbeitergeld - Muster zur Betriebsvereinbarung

Die AGV-Rechtstipps

16.03.2020

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen, die Regelungen wurden aktuell vereinfacht. Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Besteht ein Betriebsrat, kommt eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit in Betracht, die gemäß § 77 Absatz 2 BetrVG unmittelbar und zwingend auf Arbeitsverhältnisse einwirkt. Die passende Betriebsvereinbarung stellen wir unten bereit. Besteht kein Betriebsrat, kann auch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Einführung von Kurzarbeit berechtigen. Diese kann sich bereits im Arbeitsvertrag finden. Sofern das nicht der Fall ist, finden Sie unten einen Formulierungsvorschlag.

 

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten wurden bereits 2016 vom BMAS zusammengefasst. Sie sind hier einzusehen.

 

Aktuell wurde das Gesetz angepasst, so gilt:

Am 14.03.2020 wurde das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für Kurzarbeitergeld im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Hierdurch wird die Bundesregierung ermächtigt,

1. den Anteil der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom 
    Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % herabzusetzen.

 

2. auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig 
    oder teilweise zu verzichten.

 

3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern bis heute allein zu
    tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die    
    Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

 

Die Bundesregierung muss dieses Gesetz durch eine Rechtsverordnung umsetzen. Hieran wird mit Nachdruck gearbeitet, sodass voraussichtlich ab dem 01.04.2020 Kurzarbeitergeld auf Basis dieser neuen Regelung ausgezahlt werden kann. Aufgrund der besonderen Krisensituation handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf und daher schneller umsetzbar ist. Sie ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

 

Die Präsentation der Arbeitsagentur Braunschweig mit den Ansprechpartnern aus der letzen Veranstaltung von HR Recht und Praxis können Sie ebenfalls im Folgenden herunterladen: Bundesagnetur für Arbeit_Kurzarbeitergeld Dabei handelt es sich allerdings noch um die bisherige 30 % Regelung.

Dazu hat die AGV-Rechtsabteilung Muster für die Betriebsvereinbarung zum Kurzarbeitergeld erstellt, ohne die Zustimmung von Betriebsrat und/oder individuellen Lösungen, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, kann auch kein Kurzarbeitergeld genehmigt werden.

Kurzarbeit – individuelle Regelung

Muster Kurzarbeit mit Betriebsrat