New Work ist der Oberbegriff für moderne Veränderungen an Arbeitsplätzen und für eine Arbeitswelt, die sich mehr auf die Mitarbeiterbedürfnisse konzentriert. New Work ist mehr als nur Digitalisierung. Es geht weg von alten Strukturen und hin zu modernen Arbeitsweisen – aber eben auch um rechtliche Grundlagen.
Der Begriff wurde ursprünglich von dem Sozialphilosophen Frithjof Bergmann geprägt. Er wollte damit einen Gegenentwurf zum klassischen Kapitalismus schaffen. Er wollte neue Arbeitsformen, eben New Work. Die Werte der neuen Arbeit definierte er mit: Selbständigkeit, Freiheit und Teilhabe an der Gemeinschaft. New Work sollte neben Globalisierung und Digitalisierung vor allem die persönliche Freiheit der Arbeitnehmer sein.
Heute werden Unternehmen bereits mit New Work konfrontiert, besonders in Zeiten der Entwicklungen durch das Corona-Virus.
So wird dezentrales Arbeiten in Form von Homeoffice oder mobilem Arbeiten ermöglicht. Die Arbeitsplätze haben mit den klassischen Büroräumen nicht mehr viel gemeinsam. So ist von New Workspace die Rede, wenn flexible Bürolandschaften mit Ruhezonen eingerichtet werden. Das selbständige und eigenverantwortliche Arbeiten rückt in den Vordergrund.
Selbstverständlich kann man alle Punkte auch kritisch betrachten. Insbesondere wird die Grenze zwischen Arbeits- und Privatleben fließender und die Anforderungen an die Arbeitgeber und ihre Führungskräfte steigen. Auch aus rechtlicher Sicht durchaus spannend. Was passiert zum Beispiel, wenn der Chef einmal m Homeoffice vorbeischauen möchte, zum Beispiel um zu überprüfen, ob auch alle Vorschriften eingehalten werden?
Die Antwort: Prinzipiell ist das erlaubt, es gibt allerdings Regeln, die eingehalten werden müssen. Niemand darf einfach so vor der Tür stehen und Einlass verlangen. Bevor ein Besuch erfolgen kann, muss der Arbeitnehmer wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung dem Besuch zustimmen. Ist die Zustimmung erfolgt, dann darf das Arbeitszimmer begutachtet werden, mehr aber auch nicht. Tatsächlich wird wohl ein wenig mehr von der Wohnung zu sehen sein, schließlich muss man ja erst einmal ins Arbeitszimmer gelangen.
Der Arbeitgeber kann dann begutachten, ob der Arbeitsplatz sicher ist und dem Beschäftigten keine Gefahr droht. Fehlt die Fachkompetenz zur Begutachtung des Arbeitsplatzes, muss er sich diesbezüglich beraten lassen.
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