Seit 2004 besteht die gesetzliche Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (abgekürzt: BEM) Arbeitnehmern anzubieten. Die einzige Voraussetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX ist, dass der Arbeitnehmer in einem Jahreszeitraum länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.
Diese Verpflichtung gilt für jeden Arbeitgeber unabhängig von seiner Betriebsgröße. Bei dem BEM ist es so, dass dieses Verfahren vom Arbeitgeber eingeleitet wird. Der Mitarbeiter selber entscheidet, ob er das Angebot zur Durchführung eines BEM annehmen möchte oder aber nicht. Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneute Arbeitsunfähigkeit abzuwenden und den Arbeitsplatz zu sichern. So steht es im Gesetz. Dabei sollen verschiedene gesetzlich vorgesehene Teilnehmer zur Findung einer Lösung einbezogen werden. Herr des Verfahrens ist aber letzten Endes der Mitarbeiter.
Bietet der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement an oder sind Mängel im Einladungsschreiben vorhanden, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Der Schaden kann in der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettoarbeitsentgelt bestehen, das der Arbeitnehmer erlangt hätte, wenn sein Arbeitsplatz umgestaltet worden wäre. Des Weiteren kehrt sich die Darlegung – und Beweislast im Kündigungsschutzprozess bei einer personenbedingten Kündigung um. Es reicht nicht, nur vorzutragen, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist. Es ist vielmehr die Aufgabe des Arbeitgebers, jeden in Betracht kommenden Arbeitsplatz zu beschreiben und darzulegen und zu beweisen, dass auch bei Änderung der Arbeit Umstände es weiterhin zu Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen wäre. Dies ist schon deshalb ein Problem, weil der Arbeitgeber häufig nicht alle Diagnosen bzw. Einschränkungen gesundheitlicher Art kennt.
Anders hingegen das Krankenrückkehrgespräch. Dieses ist gesetzlich gar nicht vorgesehen. Es kann vom Arbeitgeber jederzeit nach Rückkehr eines Mitarbeiters aus einer Arbeitsunfähigkeit geführt werden. Der Mitarbeiter muss teilnehmen. Er hat also kein Wahlrecht. Ziel des Gespräches ist die Reduzierung der Fehlzeiten. In der Regel will die Führungskraft die Arbeitsmotivation steigern. In dem Kranken Rückkehrgespräch können auch disziplinarische sowie Leistungsprobleme problematisiert werden. Herr des Verfahrens ist bei einem solchen Gespräch die Führungskraft und nicht der Mitarbeiter. Auch wenn solche Gespräche teilweise als „Gesundheitsgespräche“ bezeichnet werden, gibt es noch viele Negativbeispiele.
Bei der Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ist auf folgendes erachten:
• Information, dass innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitsunfähigkeitszeiten über 6 Wochen vorliegen
• Angebot eines gemeinsamen Gesprächs zur Durchführung eines BEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX
• Hinweis auf das Ziel (gemeinsame Suche nach Lösungen, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann)
• die Freiwilligkeit des BEM
• Aufklärung über die Art und den Umfang der zu erhebenden und zu verwendenden Daten
• Hinweis auf die zu beteiligenden Stellen, Ämter, Renten- / Sozialversicherungsträger und Personen wie Betriebsrat, Betriebsarzt, BEM Team
• Hinweis auf eine Betriebsvereinbarung zum BEM, falls ein Betriebsrat besteht