Ein beim Arbeitsgericht protokollierter Vergleich enthielt die oft verwandte Formulierung: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünsche Formulierung im Schlusssatz“. Der Arbeitnehmer wollte im Vollstreckungsverfahren einen bestimmten – von ihm vorformulierten – Zeugnisinhalt durchsetzen. Sein Anliegen hatte kein Erfolg.
Arbeitnehmer scheitert
Der Arbeitnehmer war der Meinung, der Arbeitgeber müsse seine Wortwahl direkt übernehmen. Dem widersprachen die Erfurter Richter mit Beschluss vom 14.02.2017 – 9 AZB 49/16 –. Es bleibe Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen stünde. Anders als bei der Verpflichtung, ein Zeugnis gemäß einem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen, lasse die Vereinbarung einer bestimmten Notenstufe dem Arbeitgeber einen weiten Gestaltungs-spielraum hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung einzelner Gesichtspunkte, des Umfangs des Zeugnistextes sowie der Formulierung der Leistungs- und Führungsbeurteilung. Der eingangs genannte Vergleichstext sei für eine Vollstreckung zu unbestimmt.
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