Unternehmens-Verkauf in Raten - so gestalten Sie faire Regeln

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02.11.2021

Immer wieder kommt es beim Unternehmenskauf zu Finanzierungslücken, die der Kaufinteressent nicht durch Eigenkapital oder durch Entnahmen aus dem von ihm zu erwerbenden Unternehmen füllen kann. Um den Deal dennoch zu retten, ist dann der Verkäufer gefragt, der nicht nur sein Unternehmen übertragen, sondern auch Kredit gewähren soll.

 

Um hier zu einer fairen und für Käufer und Verkäufer sicheren Gestaltung zu kommen, ist der Einsatz von rechtlicher Beratung mit Expertise auf diesem Sektor unerlässlich.

 

Für offene, nicht direkt bei Übergang der Geschäftsanteile Zug-um-Zuge gezahlte, Restkaufpreis-Anteile kommt neben der einfachen (besicherten) Ratenzahlung auch die Gestaltung mit einen (besicherten) „Earn-Out“ in Betracht.

 

Ratenzahlung

 

Die Ratenzahlungshöhe ist zunächst einfach anhand der zu erwartenden Erträge des Käufers aus dem Unternehmen zu ermitteln.

 

Stets stellt sich hierbei aber die Frage, wie der Verkäufer abgesichert werden kann. Da bei einem Ausfall der Raten ein Rücktritt mit Rückübertragung des Unternehmens sowie Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises regelmäßig von keiner Partei gewünscht wird, muss der Verkauf so sicher, wie nur möglich, gestaltet werden.

 

Dessen Absicherung kann beispielsweise durch eine Erfüllungsbürgschaft der Bank des Käufers abgesichert werden. Die hierfür anfallenden Aval-Kosten (Zinsen) sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen. Teilweise übernimmt diese auch der Verkäufer, um dadurch eine Absicherung der offenen Raten zu erkaufen.

 

Eine Alternative besteht darin, dass der Verkäufer Geschäftsanteile zurückbehalt. Die Übertragung von nur Teilen der Geschäftsanteile, beschränkt aber den Einfluss des Käufers auf die Geschicke der Gesellschaft und ist von diesem daher häufig nicht gewollt. Gerade wenn es nach der Übernahme zu Problemen im Unternehmen kommt, kann das äußerst kritisch werden.

 

Besser ist es daher in diesen Fällen, Geschäftsanteile an den Verkäufer zu verpfänden und einen klar definierten Pfandfreigabemechanismus im Rahmen der jeweils vorgesehenen Ratenzahlungen zu etablieren.

 

Aus Sicht des Verkäufers ist es am besten – soweit dies im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Besicherungsbedarfs des Käufers möglich ist – eine (wirtschaftlich werthaltige, vorrangige) Absicherung der restlichen Kaufpreisforderung an der (vom Käufer erworbenen) Betriebsimmobilie oder einer privaten Immobilie des Käufers vorzunehmen, da diese Sicherheiten selbst dann wertbeständig sind, wenn der Käufer mit der Übernahme des Unternehmens scheitert.

 

Earn-Out

 

Das Earn-Out ist eigentlich ein Mechanismus, um den Verkäufer noch am Erfolg des Unternehmens in den Jahren nach dem Verkauf teilhaben zu lassen und gleichzeitig den Käufer nicht zu überfordern. Es funktioniert wie eine Gewinnbeteiligung am Ergebnis des verkauften Unternehmens.

 

Dies kann regelmäßig eine sachgerechte Lösung sein, weil die Bewertung eines Unternehmens zwangsläufig eine Prognose enthält, die immer mit Chancen und Risiken verbunden ist. Von daher erscheint es fair, den Verkäufer bei einem gut laufenden Geschäft ein größeres Earn-Out zu gewähren, während es bei schlecht laufenden Geschäften kleiner ausfällt.

Dieser Mechanismus, der für die Ermittlung von zukünftigen zusätzlichen Kaufpreisen angewandt wird, lässt sich aber ohne Weiteres auch auf Ratenzahlungen übertragen und somit stets für den Käufer eine tragbare Rate ermitteln.

 

Da die Jahresergebnisse durch den Käufer, der die Geschäftsleitung nach dem Verkauf in der Hand hat, nicht unerheblich durch Investitionen oder durch Rückstellungen beeinflusst werden können, sind hier exakte vertragliche Regelungen für die Ermittlung des Earn-Outs unerlässlich.

 

Für mögliche Besicherungen von Ansprüchen des Käufers aus einem „Earn-out“ gelten die Ausführungen zu Ziff. 1 (Erfüllungsbürgschaft, Zurückbehaltung von Anteilen, zunächst nur Verpfändung der Anteile und Freigabe pro rata oder Immobiliarbesicherung) entsprechend.

 

Zusammenfassung

 

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Vertragsgestaltung im Unternehmenskauf essenziell und von extremer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere bei Ratenzahlungsvereinbarungen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen Verkäufer und Käufer herstellen müssen. Für den Verkäufer darf die Ratenzahlungsvereinbarung nicht zu einem faktischen Kaufpreisverzicht führen; den Käufer darf sie aber auch nicht erdrücken, zumal Ratenzahlungen meist dann vereinbart werden, wenn der Käufer mit einer Finanzierung über die Bank nicht den Kaufpreis in voller Höhe abdecken kann und damit seine finanziellen Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft sind.

 

von Stefan Ebeling und Hans Olof Wölber