New Work: Wie bereiten sich Unternehmen auf das hybride Arbeiten vor?

Die AGV-Rechtstipps

28.07.2021

Die Pandemie hat gezeigt, dass Homeoffice und mobiles Arbeiten zu mehr Selbstbestimmtheit bei der Arbeit geführt haben. Auch wenn mit dem 30.06.21 die Pflicht zum Angebot und zur Annahme von Homeoffice geendet hat, so wird bei vielen Unternehmen die Arbeitswelt nicht mehr so sein wie vor der Pandemie. Es hat sich gezeigt, dass die Arbeitsleistung nicht nur von einem Ort erbracht werden kann. Für Unternehmen gilt es bei New Work, anpassungsfähig zu bleiben.

 

Die OTTO Group hat beispielsweise eine Umfrage unter ihren 5.000 Beschäftigten durchgeführt. Das Ergebnis: OTTO wird in Zukunft weder komplett mobil noch komplett in Präsenzarbeit tätig sein.

 

Tätigkeitsbasiertes Arbeiten

 

Es wird tätigkeitsbasiertes Arbeiten geben, das sogenannte Activity Based Working. Das heißt, dass für die unterschiedlichen Arbeitsweisen wie konzentriertes Arbeiten, kreatives Arbeiten, Wissensaustausch etc. unterschiedliche Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden. Für die Arbeit ist im Einklang mit den Teamprozessen der Ort zu wählen, der zur bestmöglichen Erfüllung der jeweiligen Arbeit geeignet ist. Die Wahl der Arbeitsorte, -tools und -methoden wird von den Teams eigenständig geregelt. Ein Mindmap als Kollaborationsprint dient der Orientierung.

 

Der Büroraum behält seine besondere Bedeutung. Er dient der Identifikation mit der Unternehmenskultur, der Zusammenarbeit und dem Austausch der Beschäftigten. Allerdings soll er über die Funktion als Arbeitsort hinaus emotional gestaltete Flächen erhalten mit viel Begegnungsmöglichkeiten. Das Firmengelände, der sogenannte OTTO – Campus in Hamburg-Bramfeld, bietet mit 53 Gebäuden und einer Fläche, die 35 Fußballfeldern entspricht, viel Raum für Future Work. Selbstverständlich bietet das Unternehmen im Internet den 360-Grad-Rundgang für alle Interessierten an.

 

Aktuelle Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auf dem Prüfstand

 

Arbeitgeber sollten ihre bestehenden Regelungen prüfen, wenn sie hybrides Arbeiten einführen wollen. Das in § 106 Gewerbeordnung geregelte Weisungsrecht besagt, dass der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit es keine Einschränkungen durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Gesetze gibt.

 

In der Regel finden sich Bestimmungen zum Arbeitsort in den Arbeitsverträgen. Das ist auch dem Umstand geschuldet, dass es seit 1995 das Nachweisgesetz gibt und der Arbeitsort danach zu den Mindestinhalten des Arbeitsvertrages gehört. Die Arbeitsverträge sind entsprechend durch Zusatzvereinbarungen an hybrides Arbeiten anzupassen.

 

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist mit § 87 Absatz 1 Ziffer 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) explizit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei mobiler Arbeit eingeführt worden. Allerdings war die Einführung mobiler Arbeit auch bislang unter verschiedenen anderen Tatbeständen nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

 

Upcoming project: MAG

 

Auch wenn der Referentenentwurf des Mobile Arbeit Gesetz (MAG) wohl nicht mehr vor der Bundestagswahl verabschiedet werden wird, sind auch dessen Tendenzen für die künftige Gestaltung des Arbeitsortes zu bedenken. Arbeitgeber sollten daher bereits jetzt klar definieren, welche Positionen aus welchen sachlichen Gründen für Home Office oder mobile Tätigkeit im Unternehmen ungeeignet sind. Bei Betriebsvereinbarungen über Home Office / mobiles Arbeiten / hybrides Arbeiten bieten sich Protokollnotizen an.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat lediglich folgende Gründe als zwingende betriebliche Gründe zur Ablehnung eines Antrags auf mobile Arbeit definiert: Tätigkeiten wie Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik oder wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten, z.B. Postbearbeitung, Bearbeitung des Warenein- und -ausgangs, Schalterdienste, Materialausgabe, reparatur- und Wartungsausgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste. Auch technische und organisatorische Gründe wurden benannt.