Impfzeit ist keine Arbeitszeit

Die AGV-Rechtstipps

12.05.2021

Für die Teilnahme an der Corona – Schutzimpfung gilt zunächst, dass es keine Impfpflicht gibt. Wenn Arbeitnehmer an einer Impfung teilnehmen möchten, so gilt zunächst das Gleiche wie für Arztbesuche: Die Arbeitnehmer müssen sich bemühen, die Impfung außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

 

Sofern dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag setzt die Erbringung der Arbeitsleistung voraus. Die Teilnahme an der Corona – Schutzimpfung gehört nicht dazu.

 

In Betracht käme ein Anspruch aus § 616 BGB. Diese Norm regelt, dass ein Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch hat, wenn er unverschuldet für kurze Zeit an der Erbringung der Arbeitsleistung durch einen in seiner Person liegenden Grund verhindert ist. Diese Zahlungsverpflichtung kann in Tarifverträgen und in Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden. Für diejenigen, die § 616 BGB ausgeschlossen oder auf bestimmte Fallgruppen beschränkt haben, folgt bereits an dieser Stelle keine Zahlungsverpflichtung.

 

Für alle anderen gilt, dass § 616 BGB nicht einschlägig ist, da die Schutzimpfung auf ein allgemein bestehendes Infektionsrisiko zurückzuführen ist. Dieses liegt nicht in den persönlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers. Es erfasst letztlich alle Bevölkerungsgruppen. Damit entfällt auch unter diesem Aspekt eine Vergütungspflicht, so Dr. Müller, „Corona – Schutzimpfung und Vergütungspflicht des Arbeitgebers“, ArbAktuell 2021, 176.

 

Gleichwohl sollten Arbeitgeber die Impfbereitschaft fördern, indem sie Impftermine, die nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können, wie Arbeitszeit behandeln. Denn neben Hygienekonzepten und Teststrategien sind Impfungen sinnvolle und notwendige Instrumente, um die Pandemie zu bekämpfen.