Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber – steuer- und beitragsfrei

Die AGV-Rechtstipps

03.04.2020

Mit unserem Siegel ZUKUNFTGEBER zeichnen wir besonders attraktive Arbeitgeber der Region aus. Zu attraktiven Arbeitsbedingungen gehört auch ein gesundheitsförderliches Umfeld. Auch diejenigen, die keinen eigenen Fitnessraum haben, keine Kurse im Betrieb anbieten und keine Masseure kommen lassen, können in die betriebliche Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter investieren. Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung wurde zum 01.01.2020 durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz auf 600€ jährlich angehoben.

 

Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz geregelt. Vorausgesetzt wird, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird. Zwei Varianten sind denkbar:

 

Es handelt sich um zertifizierte Präventionskurse oder um sonstige nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.

 

Vom Freibetrag ausgeschlossen sind insbesondere:
– Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios
– Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
– Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.

 

Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.