Digitale Zeiterfassung mittels Fingerprint – Keine Erforderlichkeit i.S.d. DSGVO

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03.04.2020

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich i.S.v. § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig, ArbG Berlin, Urt. v. 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19 – (nicht rechtskräftig). Der Kläger ist seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese führte 2018 eine digitale Zeiterfassung mittels Fingerprint ein, wobei keine vollständigen Fingerabdrücke der Mitarbeiter gespeichert werden, sondern nur bestimmte individuelle Fingerlinienverzweigungen. Der Kläger weigerte sich, dieses Zeiterfassungssystem zu benutzen. Er erklärte insbesondere, dass er keine Einwilligung erteile. Nachdem er wegen dieser Verweigerung eine Abmahnung erhalten hat, klagte er auf Entfernung aus der Personalakte.

 

Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Kläger Recht. Bei der Nutzung der Zeiterfassung mittels Fingerprint würden biometrische Daten der Arbeitnehmer und damit eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten i.S.v. § 26 Abs. 3 BDSG verarbeitet. Dies sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes zulässig. In Betracht kämen eine Einwilligung des Betroffenen, eine Betriebsvereinbarung oder der Umstand, dass es sich um eine erforderliche Maßnahme handele. Im vorliegenden Fall seien aber weder eine Einwilligung des Klägers nach § 26 Abs. 2 BDSG noch eine Betriebsvereinbarung nach § 26 Abs. 4 BDSG als mögliche Erlaubnistatbestände gegeben. Die Zulässigkeit setze daher voraus, dass die Zeiterfassung mittels Fingerprint für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich i.S.v. § 26 Abs. 1 BDSG sei.

 

Eine solche Erforderlichkeit bestünde hier jedoch nicht. Zwar sei es richtig, dass es bei herkömmlichen Formen der Zeiterfassung etwa durch Falscheintragungen oder im Fall einer Stempelkarte durch „Mitstempeln“ für Kollegen zu Missbrauch kommen könne. In der Regel müsse aber davon ausgegangen werden, dass sich die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer rechtstreu verhalte, so dass sich allein mit der besseren Kontrollmöglichkeit die Erforderlichkeit einer Zeiterfassung mittels Fingerprint nicht begründen lasse. Gegen diese Entscheidung ist Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg (- 10 Sa 2130/19 -) eingelegt worden. Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung, wonach die Verarbeitung von biometrischen Daten zwar zur Zugangskontrolle beim Eintritt in Sicherheitsbereiche, nicht aber im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erforderlich ist.