Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

Die AGV-Rechtstipps

19.04.2018

Über folgenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht München (6 Ta BV 97/16) zu entscheiden: Der Betriebsratsvorsitzende hat gegenüber dem Arbeitgeber anlässlich eines Gesprächs hinsichtlich seines Entgeltausgleichs sich sinngemäß dahingehend geäußert, dass er sich um die betrieblichen Themen erst dann kümmern kann, wenn über seine persönlichen Forderungen entschieden sei. Er könne dann die Themen konstruktiv vorantreiben oder auch dem Arbeitgeber Steine in den Weg legen, indem er die Ausweitung des Schichtmodells am Wochenende und die Verlängerung des Ergänzungstarifvertrages boykottieren würde. Eine Ungeheuerlichkeit, dafür hat der Betriebsratsvorsitzende die Quittung bekommen. Er ist nicht mehr Mitglied im Betriebsrat. Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner Pflichten beantragen.

 

Das LAG ist diesem Antrag nachgekommen. Es ist der Auffassung, dass der Betriebsratsvorsitzende mit seiner Bemerkung zu erkennen gegeben hat, dass ihm seine privaten Belange vorgehen und er seine Betriebsratsaufgaben nicht mehr sachgerecht erledigen würde, wenn seinen Forderungen nicht nachgekommen werde. Er setzte seine Amtspflicht als Betriebsratsvorsitzender ein, um für sich persönliche Vorteile zu erreichen. Die Bemerkungen waren geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Betriebspartnern so nachhaltig zu erschüttern, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die Zukunft nicht mehr zu erwarten war.

 

Ob der Betriebsratsvorsitzende ggf. für diesen Sachverhalt auch gekündigt werden könnte, musste das LAG nicht entscheiden, da der Arbeitgeber sich lediglich dafür entschieden hat, den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auszuschließen.