Sehr häufig erreicht uns die Frage, bis zu welchem Tag innerhalb der Probezeit eine Kündigung noch ausgesprochen werden kann bzw. ob die Probezeit verlängert werden kann, weil man sich noch nicht sicher ist, ob sich der Mitarbeiter bewährt.
I. Die Kündigung während der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, bedarf keiner sozialen Rechtfertigung. Hier gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Die Kündigung während dieser Wartezeit kann auch noch am letzten Tag der Wartezeit ausgesprochen werden. Wichtig ist, dass das Kündigungsschreiben dem zu kündigenden Mitarbeiter spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen muss. Sollte das Kündigungsschreiben per Boten durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters zugestellt werden, muss dieses während der üblichen Postzustellungszeiten im Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen werden, also möglichst vor 12.00 Uhr. Die Zustellung der Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten im am letzten Tag der Wartezeit nicht möglich, wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist.
II. Die Kündigungsfrist während der Wartezeit, wenn diese im Arbeitsvertrag als Probezeit vereinbart worden ist, beträgt 2 Wochen gem. § 622 Abs. 3 BGB. Sollte sich der Arbeitgeber am Ende der Wartezeit nicht sicher sein, ob sich der Mitarbeiter vielleicht doch noch bewährt, muss der Arbeitgeber nicht diese kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen wählen. Er kann dem Arbeitnehmer auch eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren längeren Kündigungsfrist kündigt. Eine „verlängerte“ Kündigungsfrist von 2- 3 Monaten dürfte unschädlich sein.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat sogar eine Kündigungsfrist von 4 Monaten als noch für eine überschaubare längere Kündigungsfrist gehalten (Urteil vom 24.06.2014).