Ob ein schuldhafter Pflichtenverstoß nur durch eine Abmahnung geahndet werden kann oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist immer eine Frage des Einzelfalles und kann je nach Gericht sehr unterschiedlich beurteilt werden.
So auch im Fall von zwei Beschäftigten, die nach einer auswärtigen Weihnachtsfeier auf das Firmengelände in die Weinkellerei des Arbeitgebers zurückkehrten. Das Tor zum Betriebsgelände wurde mit der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen geöffnet. Im Aufenthaltsraum der Kellerei tranken der Kläger und sein Kollege vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel. Auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Und das war noch nicht alles …
Die erste Instanz (ArbG Wuppertal vom 24.03.2023 – Az. 1 Ca 180/23) sah dies noch als lediglich abmahnungswürdig an, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf dagegen erkannte hierin eine schwere Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Beratung von erfahrenen Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtlern, die ein Gespür für solche Fälle entwickeln, ist daher immer ratsam.
LAG Düsseldorf vom 12.09.2023 – Az. 3 Sa 284/23.